Gewerbestraße 12, 78247 Hilzingen
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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
(Stand: Juni 2007)
I.
Allgemeines
1. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten
ausschließlich, auch wenn der Vertragspartner seinen Sitz in einem
EU-Mitgliedsstaat oder einem Nicht-EU-Mitgliedsstaat (Drittstaat) hat.
Sie gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte
zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises darauf
bedarf.
2. Verbraucher i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen,
mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diesen
eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet
werden kann. Unternehmer i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche
oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften,
die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handeln. Käufer i.S.d. Geschäftsbedingungen sind
sowohl Verbraucher wie auch Unternehmer.
3. Der Verkäufer vertreibt holzverarbeitende Maschinen sowie Teakholz-Gartenmöbel
nebst Zubehör.
4. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Käufers erkennt
der Verkäufer nicht an, diesen wird hiermit widersprochen. Die vorliegenden
Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn der
Verkäufer Verträge vorbehaltlos in Kenntnis entgegenstehender
oder abweichender Bedingungen des Käufers abschließt.
5. Der Verkäufer ist berechtigt, seine Allgemeinen Verkaufs-, und
Lieferbedingungen mit Wirkung für die zukünftige gesamte Geschäftsbeziehung
mit dem Käufer nach einer entsprechenden Mitteilung zu ändern.
6. Besteht zwischen dem Käufer und dem Verkäufer eine Rahmenvereinbarung,
gelten diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sowohl für
diese Rahmenvereinbarung als auch für den einzelnen Auftrag.
7. Alle Vereinbarungen, welche zwischen dem Verkäufer und dem Käufer
hinsichtlich der Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind
in dem Vertrag schriftlich niederzulegen.
II. Vertragsschluß
1. Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Insbesondere
die auf der Homepage im Internet (www.schellhammer.com) und die in den
E-Mail-Rundschreiben angegebenen Preise stellen unverbindliche Preisangaben
und keine annahmefähigen Angebote dar.
2. Bestellungen des Käufers sind für diesen verbindlich. Insbesondere
auch durch die Bestellung der gewünschten Waren per E-Mail (info@schellhammer.com),
via Fax (07731/9745-45) oder per Telefon (07731/9745-0) gibt der Käufer
ein verbindliches Angebot ab.
3. Der Verkäufer ist berechtigt, ein Angebot innerhalb von drei Wochen
anzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Angebot als abgelehnt.
4. Der Vertrag kommt wirksam zustande, wenn der Verkäufer das Angebot
durch eine Auftragsbestätigung schriftlich per Anschreiben, Fax oder
E-Mail annimmt. Sofern von dem Verkäufer keine schriftliche Bestätigung
erfolgt, gilt die Übergabe der Ware in den Geschäftsräumen
bzw. an deren Standort, die Lieferung oder die Rechnung als Auftragsbestätigung.
5. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen,
Gewichts- und Maßangaben sind nur Annäherungswerte, soweit
sie nicht ausdrücklich als verbindlich erklärt werden. Stellt
der Verkäufer dem Käufer Zeichnungen oder technische Unterlagen
über den zu liefernden technischen Kaufgegenstand zur Verfügung,
so bleiben diese Eigentum des Verkäufers.
6. Ist der Käufer Unternehmer, ist für den Inhalt von Bestellungen
und Vereinbarungen ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung
des Verkäufers maßgeblich, sofern der Käufer dieser nicht
unverzüglich schriftlich widerspricht. Dies gilt insbesondere für
mündliche oder telefonische Bestellungen und Vereinbarungen. Eine
Mitteilung ist jedenfalls dann nicht mehr unverzüglich, wenn sie
dem Verkäufer nicht innerhalb von sieben Tagen zugegangen ist.
III. Lieferung, Liefervorbehalt, Lieferverzug
1. Liefertermine und -fristen gelten nur als annähernd vereinbart,
sofern diese vom Verkäufer nicht schriftlich ausdrücklich als
verbindlich zugesagt wurden. Bei nicht rechtzeitiger Klarstellung aller
Einzelheiten des Auftrags durch den Käufer sowie der nicht rechtzeitigen
Erbringung aller Vorleistungen des Käufers verlängern sich die
Liefertermine entsprechend. Liefertermine gelten mit Meldung der Versandbereitschaft
als eingehalten.
2. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese
nicht das zumutbare Mindestmaß unterschreiten.
3. Sollte ein Artikel nicht mehr oder nicht sofort lieferbar sein, wird
der Käufer umgehend benachrichtigt. Der Verkäufer behält
sich das Recht vor, ein in Qualität und Preis gleichwertiges Produkt
zu liefern.
4. Der Verkäufer liefert, solange der Vorrat reicht. Die Lieferverpflichtung
und die Lieferfrist des Verkäufers unterliegt dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen,
vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Ist die bestellte
Ware nicht verfügbar, behält sich der Verkäufer das Recht
vor, die versprochene Leistung nicht zu erbringen. Der Verkäufer
ist nicht verpflichtet, sich bei Fremdfirmen einzudecken.
5. Der Käufer hat den Lieferschein zu überprüfen und zu
quittieren. Etwaige Einwendungen sind dem Verkäufer unverzüglich
schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die quittierte Liefermenge als
anerkannt.
6. Bei Lieferverzögerungen durch Betriebsstörungen, behördliche
Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen an den Verkäufer oder
bei höherer Gewalt verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
Höhere Gewalt liegt auch vor bei Arbeitskampfmaßnahmen einschließlich
Streiks und rechtmäßigen Aussperrungen im Betrieb des Verkäufers
oder eines Vorlieferanten. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz
sind in diesen Fällen in den Grenzen des Abschnittes VIII (Allgemeine
Haftungsbeschränkung) ausgeschlossen.
7. Entsteht dem Käufer durch eine vom Verkäufer weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig verschuldete Lieferverzögerung ein Schaden,
kann der Käufer diesen unter Ausschluss weitergehender Ersatzansprüche
in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, höchstens
aber in Höhe von 5% des Rechnungswertes des vom Verzug betroffenen
Teils der Gesamtlieferung ersetzt verlangen.
8. Im Falle des Lieferverzuges kann der Käufer nach Setzung einer
angemessenen Nachfrist und mit der ausdrücklichen Erklärung,
dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, vom
Vertrag zurücktreten, wenn die Leistung nicht innerhalb der Nachfrist
erfolgt. Weitergehende Ansprüche bei Lieferverzug, insbesondere Ansprüche
auf Schadensersatz, sind nach Maßgabe der Regelungen des Abschnittes
VIII (Allgemeine Haftungsbeschränkung) ausgeschlossen.
9. Lieferungen erfolgen nur innerhalb Deutschlands. Die Lieferung erfolgt
durch Sendung der Ware vom Firmensitz des Verkäufers bzw. vom Standort
der Ware an die vom Käufer mitgeteilte Adresse. Wünscht der
Käufer eine Transportversicherung, schließt der Verkäufer
diese nur auf besondere schriftliche Anweisung für Rechung des Käufers
ab.
9. Käufer aus EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten übernehmen
den Versand der Ware ab dem Firmensitz des Verkäufers bzw. ab dem
Standort der Ware, die Verzollung sowie den eventuellen Abschluss einer
Transportversicherung in eigener Verantwortung. Bei Käufern aus der
Schweiz kann eine Lieferung nach Ziff. 9 dieser Bestimmung vereinbart
werden.
10. Bei Zahlung gegen Vorauskasse erfolgt die Versendung erst nach Eingang
des gesamten Rechnungsbetrages auf dem Bankkonto des Verkäufers.
Der Versand in ein EU-Mitgliedsstaat erfolgt bei Vorlage einer Umsatzsteuer-Identitätsnummer
erst nach deren Überprüfung.
IV. Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnungsrechte
1. Alle Preisangaben auf unserer Homepage www.schellhammer.com und in
unseren E-Mail-Rundschreiben gelten für die Abholung der Ware am
Firmensitz des Verkäufers bzw. an deren Standort.
2. Mit Aktualisierung der Internet-Seiten auf www.schellhammer.com und
mit jedem neuen E-Mail-Rundschreiben werden alle früheren Preise
und Angaben ungültig. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt
der gemäß II. Ziff. 4 verbindlichen Bestellung gültige
Fassung.
3. Die Preisangaben schließen die Umsatzsteuer mit ein. Fracht,
Zoll, Porto, Verpackung, Versicherung, Kosten des Zahlungstransfers sowie
sonstige Kosten, z.B. für den Aufbau oder die Inbetriebnahme, und
Spesen sind jedoch nicht mit enthalten. Die Verpackung wird zu den Selbstkosten
berechnet; ihre Rücknahme ist ausgeschlossen.
4. Alle Preise sind freibleibend und verstehen sich in EURO.
5. Der Käufer trägt die Umsatzsteuer in der gesetzlich vorgeschriebenen
Höhe am Tag der Ausführung der Lieferung, etwaige nachträgliche
gesetzliche Änderungen werden entsprechend der gesetzlichen Regelung
nachbelastet oder rückvergütet.
6. Unternehmer aus EU-Mitgliedsstaaten mit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
können die Ware umsatzsteuerfrei erwerben. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
ist dem Verkäufer bei der Bestellung zur Überprüfung beim
Bundesamt für Finanzen, Außenstelle Saarlouis, mitzuteilen.
In der Auftragsbestätigung wird der Nettokaufpreis ausgewiesen.
7. Unternehmer aus EU-Mitgliedsstaaten ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
zahlen die deutsche Umsatzsteuer. In der Auftragsbestätigung wird
die Umsatzsteuer mit ausgewiesen.
8. Verbraucher aus EU-Mitgliedstaaten zahlen die deutsche Umsatzsteuer.
Diese wird in der Auftragsbestätigung ausgewiesen.
9. Unternehmer und Verbraucher aus Drittstaaten zahlen grundsätzlich
die deutsche Umsatzsteuer. Nach Zusendung der von einer deutschen Zollstelle
abgestempelten Ausfuhrerklärung erstattet der Verkäufer die
Umsatzsteuer zurück. Ist für den Verkäufer jedoch der Nachweis
der Ausfuhr möglich, können Käufer aus Drittstaaten die
Ware auch steuerfrei erwerben.
10. Bei Bestellungen von Unternehmern und auch Verbrauchern aus EU-Mitgliedsstaaten
oder Drittstaaten erfolgt der Versand nur gegen Vorauskasse.
11. Lieferungen innerhalb Deutschlands erfolgen ebenfalls nur gegen Vorauskasse.
Wird die Ware am Betriebssitz des Verkäufers gekauft und mitgenommen,
ist diese sofort in Bar, mit EC-Karte oder mit Kreditkarte zu bezahlen.
Abweichungen können vereinbart werden.
12. Bei Zahlung per Vorauskasse hat der Käufer den auf der Auftragsbestätigung
angegebenen Gesamtpreis (Kaufpreis, ggf. Umsatzsteuer, Versandkosten)
innerhalb von 7 Tagen nach dem Vertragsschluss gemäß II. Ziff.
4 auf das in der Auftragsbestätigung angegebene Bankkonto des Verkäufers
zu überweisen. Die Zahlung ist erst mit Eingang des Rechnungsbetrages
auf dem Bankkonto des Verkäufers bewirkt.
13. Die Versandkosten trägt der Kunde. Sämtliche anfallenden
Versandkosten werden auf der Auftragsbestätigung bzw. der Rechnung
ausgewiesen.
14. Wird entsprechend Ziff. 10 Satz 2 dieser Bestimmung eine Zahlung per
Rechnung vereinbart, ist diese sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig,
soweit keine anderweitige Vereinbarung über die Fälligkeit getroffen
wurde. Die Zahlung ist erst mit Eingang des Rechnungsbetrages auf dem
in der Auftragsbestätigung bzw. der Rechnung angegebenen Bankkonto
des Verkäufers bewirkt. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug,
so ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von bis
zu 10% über dem Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung eines
konkreten Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
15. Schreibfehler, Preisänderungen, Kalkulationsfehler, Irrtümer
bei technischen Angaben und technische Änderungen bleiben vorbehalten.
Auch Änderungen in Farbe, Form und/oder Gewicht bleiben im Rahmen
des Zumutbaren vorbehalten.
16. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer
anerkannt sind.
V. Rücktritt
1. Der Verkäufer behält sich den Rücktritt vom Vertrag
und die Stornierung der Bestellung vor, wenn als Zahlungsweise Vorauskasse
gewählt wurde und nicht innerhalb von 7 Tagen nach dem Vertragsschluss
gemäß II. Ziff. 4 der Zahlungseingang auf dem in der Auftragsbestätigung
angegebenen Bankkonto zu verzeichnen ist.
2. Ebenso behält sich der Verkäufer den Rücktritt vom Vertrag
und die Stornierung der Bestellung vor, wenn der Käufer bei der Lieferung
der Ware nicht unter der angegebenen Adresse angetroffen wird oder der
Käufer die Annahme der Ware verweigert.
VI. Gefahrübergang, Abnahme
1. Ist der Käufer Unternehmer, geht die Gefahr mit Beginn der Verladung
bzw. Versendung des Liefergegenstandes auf den Käufer über,
und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer
noch andere Leistungen, z. B. Anlieferung, Aufbau und/oder Inbetriebnahme
übernommen hat.
2. Soweit der Liefergegenstand abgenommen werden muß, ist die Abnahme
für den Gefahrenübergang maßgebend. Die Abnahme muß
unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers
über die Abnahmebereitschaft, durchgeführt werden und darf durch
bloßes Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels durch den Käufer
nicht verweigert werden.
3. Verzögert sich der Versand bzw. die Abnahme aus Gründen,
die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage
der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Käufer
über.
4. Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs
und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache mit Übergabe
der Sache an den Verbraucher über. Der Übergabe steht es gleich,
wenn sich der Verbraucher im Verzug der Annahme befindet.
VlI. Gewährleistung, Mängelrüge
1. Für Mängel der Lieferung haftet der Verkäufer unter
Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
1.1 Die Gewährleistungsfristen betragen bei Neuprodukten bei privater
Nutzung durch einen Verbraucher ab Gefahrenübergang 24 Monate, bei
gewerblicher und/oder beruflicher Nutzung eines Unternehmers 12 Monate.
1.2. Bei gebrauchten Produkten beträgt die Gewährleistungsfrist
ab Gefahrübergang bei der privaten Nutzung eines Verbrauchers 12
Monate, bei gewerblicher und/oder beruflicher Nutzung durch einen Unternehmer
wird die Gewährleistung ausgeschlossen.
2. Gebrauchte Maschinen werden mit dem noch vorhandenen Zubehör in
dem Zustand geliefert, in welchem sie sich bei Vertragsschluss befinden.
Jede Haftung für offene oder versteckte Mängel ist auch dann
ausgeschlossen, wenn die Maschine vorher vom Käufer nicht besichtigt
worden ist, es sei denn, der Verkäufer hätte dem Käufer
bekannte Mängel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen.
3. Die Regelungen der Ziff. 2 dieser Bestimmung gelten nicht bei zugesicherten
Eigenschaften oder bei schuldhafter Verletzung vertragswesentlicher Pflichten.
Hieraus folgende Ansprüche des Käufers sowie Ansprüche
wegen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden
sind, werden gemäß den Regelungen des Abschnittes VIII (Allgemeine
Haftungsbeschränkung) im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen.
Wird im Rahmen der Gewährleistung nachgebessert oder nachgeliefert,
löst dies keinen neuen Beginn der Gewährleistungsfrist aus.
4. Eigenschaften sind nur dann zugesichert, wenn sie als solche ausdrücklich
im Vertrag bezeichnet sind. Mündliche Angaben sowie Angaben in den
Unterlagen des Verkäufers enthalten keine Zusicherungen. Proben,
Muster, Maße, DIN-Bestimmungen, Leistungsbeschreibungen und sonstige
Angaben über die Beschaffenheit des Liefergegenstandes dienen der
Spezifikation und sind keine zugesicherten Eigenschaften. Soweit die von
dem Verkäufer zu verwendenden Materialien vertraglich spezifiziert
sind, gewährleistet dies nur die Übereinstimmung mit der Spezifikation
und nicht die Geeignetheit der Materialien für den vertraglichen
Zweck. Zu Hinweisen ist der Verkäufer nur bei ihrer offensichtlichen
Ungeeignetheit verpflichtet.
5. Schäden, die durch äußeren Einfluss, unsachgemäße
Aufstellung und Behandlung, mangelhafte Bedienung oder Wartung, Korrosion
oder gewöhnliche Abnutzung entstanden sind, sind von der Gewährleistung
ausgenommen. Die Gewährleistung erstreckt sich im letztgenannten
Fall insbesondere nicht auf die Abnutzung von Verschleißteilen.
Verschleißteile sind alle sich drehenden Teile, alle Antriebsteile
und Werkzeuge. Beim Verkauf einer Maschine liegen diesen Gewährleistungsregelungen
eine Verwendung im Einschichtbetrieb zugrunde.
6. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich
nach Erhalt ordnungsgemäß auf seine Kosten zu untersuchen und
etwaige Mängel, Falschlieferungen, offensichtlich nicht genehmigungsfähige
Falschlieferungen oder Mindermengen dem Verkäufer gegenüber
unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Für die Anzeige gilt eine
Ausschlussfrist von sieben Tagen ab Erhalt der Lieferung. Verdeckte Mängel
sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich
anzuzeigen. Im übrigen bleiben die §§ 377, 378 HGB bei
einem beiderseitigen Handelsgeschäft unter Kaufleuten unberührt.
7. Etwaige Qualitätsmängel einer Teillieferung berechtigen nicht
zur Zurückweisung des Restes der abgeschlossenen Menge, es sei denn,
der Käufer kann nachweisen, dass die Annahme nur eines Teils der
Lieferung unter Berücksichtigung der Umstände für ihn unzumutbar
ist.
8. Stellt der Käufer einen Mangel fest, so darf er den Liefergegenstand
nicht verändern, verarbeiten oder an Dritte herausgeben, sondern
hat dem Verkäufer ausreichende Gelegenheit und Zeit einzuräumen,
sich von dem Mangel zu überzeugen und gegebenenfalls die erforderliche
Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vorzunehmen; anderenfalls
entfallen alle Mangelansprüche. Nur in dringenden Fällen der
Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig
großer Schäden, wobei der Verkäufer unverzüglich
zu benachrichtigen ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst
oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von dem Verkäufer Ersatz
der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Unabhängig vom Vorliegen
eines Mangels erlöschen die Gewährleistungsansprüche auch
dann, wenn ohne die Genehmigung des Verkäufers seitens des Käufers
oder eines Dritten Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen
werden.
9. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.
Der Käufer hat in diesem Falle die erforderlichen Formalitäten
mit dem Frachtführer zu regeln, insbesondere alle notwendigen Feststellungen
zur Wahrung von Rückgriffsrechten gegenüber Dritten zu treffen.
Soweit handelsüblicher Bruch, Schwund oder ähnliches in zumutbarem
Rahmen bleiben, kann dies nicht beanstandet werden.
10. Bei berechtigter Beanstandung erfolgt nach Wahl des Verkäufers
eine Nachbesserung der fehlerhaften Ware oder Ersatzlieferung. Mehrfache
Nachbesserungen sind zulässig.
11. Im Falle der Mangelbeseitigung ist der Verkäufer verpflichtet,
alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen,
soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen
anderen Ort als den Erfüllungsort gebracht wurde.
12. Lässt der Verkäufer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist
zur Nacherfüllung im Sinne des § 439 BGB verstreichen, ohne
den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern oder ihm eine Nachbesserung
bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist, fehlschlägt oder aus sonstigen
Gründen von dem Verkäufer verweigert wird, steht dem Käufer,
der nicht Verbraucher ist, unter Ausschluss aller weiteren den Liefergegenstand
betreffenden Ansprüche nur das Recht zu, von dem Vertrag zurückzutreten
oder den Kaufpreis zu mindern.
VIII. Allgemeine Haftungsbeschränkung
1. Wenn der Liefergegenstand durch ein Verschulden des Verkäufers
infolge unterlassener oder fehlerhafter Beratung vor oder nach Vertragsschluss
oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten vom Käufer
nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten die Regelungen
unter VII. und unter Ziff. 2 dieser Bestimmung entsprechend. Weitergehende
Ansprüche des Käufers werden ausgeschlossen.
2. Für Schadensersatzansprüche aufgrund von Mängeln des
Liefergegenstandes sowie für Schäden, die nicht am Liefergegenstand
selbst entstandenen sind, haftet der Verkäufer – gleich aus
welchem Rechtsgrund – nur
- bei Vorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit des Verkäufers,
seiner Angestellten, seines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen,
- wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
- bei Mängeln des Liefergegenstandes, die der Verkäufer arglistig
verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
- bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz
für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen
gehaftet wird,
- bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei der
Schadensersatzanspruch jedoch auf den vertragstypischen, vernünftiger
Weise vorhersehbaren Schaden begrenzt ist.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
3. Die Regelungen unter Ziff. 2 dieser Bestimmung erstreckt sich auf Schadensersatz
neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, insbesondere
wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis
oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf
Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
4. Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber dem Verkäufer
ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick
auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Vertreter
und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
IX. Eigentumsvorbehalt, Sicherheiten
1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand
bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem
Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sowie bei
Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist der Verkäufer
zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und
der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Bei Pfändungen oder
sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen.
2. Der Verkäufer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten
des Käufers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser und sonstige
Schäden zu versichern, sofern nicht der Käufer selbst die Versicherung
nachweislich abgeschlossen hat.
3. Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen
Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt dem Verkäufer jedoch
bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung
gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig,
ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird.
Der Verkäufer nimmt diese Abtretung bereits jetzt an. Zur Einziehung
dieser Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt.
Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen,
bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Verkäufer,
die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen
ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen,
dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen
Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die dem Verkäufer
nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Käufers
gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen dem Verkäufer und dem
Käufer vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
4. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den
Käufer stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache
mit anderen nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen
verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache
zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit
der Verarbeitung oder Vermischung. Werden Waren des Verkäufers mit
anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden
oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen,
so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilsmäßig
Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört.
Der Käufer verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für den Verkäufer.
Für die durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung sowie Vermischung
entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
5. Für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten
des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, angemessene Sicherheiten
zu fordern. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden
Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen,
soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.
X. Unmöglichkeit und Nichterfüllung
1. Wenn dem Verkäufer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang
aufgrund eines von ihm zu vertretenden Umstandes unmöglich wird,
kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
Im Falle einer teilweisen Unmöglichkeit oder teilweisen Unvermögens
gilt die vorstehende Regelung nur für den entsprechenden Teil. Der
Käufer kann in diesem Fall jedoch vom Gesamtvertrag zurücktreten,
wenn er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung
nachweisen kann.
Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere Ansprüche
auf Schadensersatz, sind nach Maßgabe der Regelungen aus den Abschnitten
VII und VIII ausgeschlossen.
2. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder
durch Verschulden des Käufers ein, so bleibt dieser zur Erfüllung
verpflichtet.
3. Nach dem Rücktritt des Verkäufers vom Vertrag bzw. nach einer
erfolglosen Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist der Verkäufer
berechtigt, zurückgenommene Ware frei zu verwerten.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, ist der Erfüllungsort
für die Zahlung und die Warenlieferung der Firmensitz des Verkäufers.
2. Ist der Käufer Unternehmer, eine juristische Personen des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird
der Firmensitz des Verkäufers als ausschließlicher Gerichtsstand
für alle Rechtsstreitigkeiten bestimmt.
3. Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland
anzuwenden unter Ausschluss des internationales Privatrechts, des vereinheitlichten
internationalen Rechts und unter Ausschluss des UN Kaufrechts.
XlI. Rechtswirksamkeit, Datenschutz
1. Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages
im übrigen nicht. Es gilt an ihrer Stelle die gesetzliche Regelung.
In keinem Fall wird die betreffende Bestimmung in diesen Allgemeinen Verkaufs-
und Lieferbedingungen durch Geschäftsbedingungen des Käufers
ersetzt.
2. Etwaige Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer;
dies gilt auch für eine Abweichung von dem vertraglichen Schriftformerfordernis
selbst.
3. Rechtserhebliche Willenserklärungen wie Kündigungen, Rücktrittserklärungen,
Verlangen nach Kaufpreisminderung oder Schadensersatz sind nur wirksam,
wenn sie schriftlich erfolgen.
4. Der Verkäufer ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung
erhaltenen Daten über den Käufer- auch wenn diese von Dritten
stammen - im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu bearbeiten und zu
speichern und durch von dem Verkäufer beauftragte Dritte bearbeiten
und speichern zu lassen.